Forderungshöhe:

In der Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter ist eine Bezifferung der Entschädigungsforderung der Höhe nach nicht nötig und meistens wohl auch taktisch unklug.

Es ist sinnvoller – um Gütebereitschaft zu zeigen – dem Reiseveranstalter ein Vergleichsangebot zu überlassen.

Die Forderungshöhe hängt von sehr vielen Umständen ab und sollte erst durch den mit der Weiterverfolgung der Sache beauftragten Rechtsanwalt festgelegt werden, falls der Reisende nicht ohnehin schon die Anspruchsanmeldung einem sachkundigen Anwalt überträgt.

Hat der Reisende jedoch eine sehr konkrete eigene Vorstellung davon, wieviel Geld er erhalten will – wenn z.B. der Ersatz nicht im Bereich der Frankfurter Tabelle liegt, sondern eher bei der Erstattung belegbarer Kosten - so kann er seine Forderung natürlich auch beziffern.