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Kündigung:

Der Reisende kann die Reise sowohl am Urlaubsort als auch schon vor ihrem Beginn, noch daheim, kündigen, statt sie anzutreten, sie kostenpflichtig zu stornieren oder nur den kostenfreien Rücktritt zu erklären (§ 651 e BGB), und zwar wegen eines bekannt gewordenen und beweisbaren erheblichen Reisemangels, dessentwegen der Antritt oder ein Verweilen im Ferienobjekt dem Reisenden nicht zuzumuten ist und der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangens mit Fristsetzung Abhilfe nicht leistet und keinen zumutbaren, vertragsgerechten Ersatz stellen kann.

Bei der berechtigten Kündigung entfällt nicht nur die Stornogebühr, sondern der Reisende kann bei Mängeln, die ihn zu einer Minderung von mehr als 50 % berechtigen würden, auch den Schadensersatz wegen nutzlos vergeudeter Erholungsurlaubszeit aus § 651 f II BGB geltend machen, wenn er seinen Urlaub nicht zurückgeben kann und ihn bei schlechtem Wetter auf seinem Balkon vergeuden muss.

Wird die Reise durch bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse, also Höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen.