Abhilfeverlangen:

Der Reisende kann Abhilfe verlangen (muss es aber nicht) und der Reiseveranstalter muss Abhilfe leisten, sofern sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§651 c Abs. 2 BGB).

Nur wenn der Reisende den Reisevertrag kündigen, vorzeitig abreisen und seinen Schaden hieraus ersetzt haben will oder bevor er auf Kosten des Veranstalters selbst Abhilfe schafft, indem er sich beispielsweise selbst eine neue Ersatzunterkunft sucht (§ 651 c Abs.3 BGB), muss er Abhilfe verlangen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist dafür einräumen.

Bei der Selbstabhilfe muss der Reisende möglichst eine vertragsgerechte Ersatzleistung wählen, darf also nicht unbedingt von einer Pension in ein 5-Sterne-Hotel umziehen, solange noch eine vertragsgerechte Pension zur Auswahl steht oder wenigstens ein 2-Sterne-Hotel, oder statt mit einem Bus per Taxi nach Hause fahren, wenn vertraglich nur Bustransfer geschuldet ist und auch ein Bus fährt.

Der Reiseveranstalter wiederum darf seine Abhilfe nicht von einer Zuzahlung abhängig machen.