Abtretung:
Grundsätzlich können Forderungen an Dritte abgetreten werden, wozu es einer entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärung zwischen dem Forderungsinhaber und dem Dritten bedarf, der dann im eigenen Namen die Forderung eintreiben und auch einklagen kann. Die Abtretung der Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag an Dritte kann jedoch mittels eines Abtretungsverbots in einer Klausel in den AGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ausgeschlossen werden, was sich für den Reisenden sehr ungünstig auf einen späteren Rechtsstreit auswirken kann, weshalb in den AGB der meisten Veranstalter das Abtretungsverbot auch nicht fehlt. Klagt nämlich Herr Müller für seine ganze Familie im eigenen Namen, so kann ihm jedenfalls in Bezug auf die Entschädigung seiner Ehefrau und seiner Kinder entgegengehalten werden, dass er nur für seine eigene Entschädigung aktiv legitimiert ist und die Ansprüche seiner Ehefrau und der Kinder daher zurückgewiesen werden müssen, selbst wenn sie an ihn abgetreten wurden. Klagen aber wegen des Abtretungsverbotes sowohl Herr als auch Frau Müller, stehen sie oft ohne Zeugen da, weil Kläger ohne ausdrückliche Erlaubnis der Gegenseite - die natürlich grundsätzlich nicht erteilt wird - nicht ihre eigenen Zeugen sein können, was die Erfolgsaussichten im Reiserechtsstreit fast gegen Null minimiert.
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