Beweissicherung:
Der Reisende trägt für das Vorliegen der gerügten Mängel, die Dauer und Intensität der Leistungsstörung und dafür, dass er die Mängel angezeigt und ggf. ein Abhilfeverlangen unter Fristsetzung angebracht hat, die Beweislast. Das bedeutet, dass seine Reisepreisminderung und seine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglicherweise nicht durchsetzbar sind, wenn er den Reisemangel nicht beweisen kann. Wovon das Gericht schon dann auszugehen hat, wenn glaubhafte Aussagen seiner Zeugen ebenfalls glaubhaften Aussagen der Reiseleiter bzw. der Zeugen des Reiseveranstalters gegenüberstehen. Es ist daher ratsam, aussagekräftige Fotos herzustellen und sich möglichst neutrale Zeugen zu sichern, am besten Mitreisende zur Inaugenscheinnahme der Mängel heranzuziehen und sich deren ladungsfähige Anschriften zu notieren, also ihren Vornamen und Familiennamen und ihre vollständige polizeiliche Meldeanschrift. Besonders Alleinreisende müssen diese Vorsorge durch Zeugensicherung treffen, da sonst ein Vorgehen gegen den Reiseveranstalter eher von Misserfolg als von Erfolg gekrönt sein könnte. Aber auch Ehepaare sollten sich aus vielerlei Gründen noch weitere Zeugen neben der mitreisenden besseren Hälfte sichern, da die Aussage neutraler Zeugen oft überzeugender wirkt als die Bekundungen eines Angeheirateten, der als parteiisch gilt. Es reicht, sich die Anschriften der Mitreisenden, die die Mängel kennen, zu beschaffen, denn als Zeuge zur Verfügung zu stehen ist staatsbürgerliche Pflicht.
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