Ersatz von Mehraufwendungen:

Gemäß §§ 651 c Abs. 3, 651 f Abs. 1 BGB kann der Reisende unbeschadet der Reisepreisminderung und der Kündigung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Fehlt also der zugesicherte Transfer, kann er vom Reiseveranstalter den Ersatz von Taxikosten fordern, über die der Reisende sich dafür möglichst eine Quittung ausstellen lassen sollte.

Zieht er im Wege der Selbstabhilfe auf eigene Kosten um oder fliegt er nach einer Kündigung der Reise auf eigene Kosten zurück nach Hause oder engagiert er vor Ort auf seine Kosten eine Reinigungskraft für die Grundreinigung seiner Ferienunterkunft oder einen Elektriker zur Ermöglichung seines Ferienhausurlaubs, so kann er den Ersatz dieser Mehrkosten ebenfalls vom Reiseveranstalter verlangen, sofern dieser seine Nichterfüllung zu vertreten hatte.