Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt liegt vor, wenn sich ein von außen kommendes, zufälliges nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Risiko verwirklicht. Hiernach ist nicht jedes Schneetreiben im Winter, das die An- und Abreise erschwert, gleich höhere Gewalt. Bei Kriegs- und Terrorgeschehen oder -gefahr kann der Reisende sich beim Auswärtigen Amt erkundigen, wie es die Lage einschätzt, und wenn es das Fernbleiben vom Zielgebiet nicht nur empfiehlt, sondern vor einer Reise dorthin ausdrücklich warnt, ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB machbar und haltbar. Wird die Reise erst am Urlaubsort wegen höherer Gewalt abgebrochen, so werden die Mehrkosten für den Rücktransport in aller Regel zwischen den Vertragsparteien hälftig geteilt (§ 651 j BGB).
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