Individualreise:

Eine sog. Individualreise liegt – in Abgrenzung zur Pauschalreise - vor, wenn der Reisende seinen Urlaub alleine organisiert, für alles selbst verantwortlich und dafür in Entscheidung und Geschmack unabhängig und flexibel sein will.

Die Buchung der einzelnen Bausteine wird, sofern sie vorab in Deutschland erfolgt, ebenso ablaufen wie bei einer Pauschalreise.

Oft bucht er dabei nur den Flug oder ein sonstiges Verkehrsmittel zur Erreichung seines Urlaubszieles – und sucht sich vor Ort seine Unterkunft selbst, wohnt auch mal in Privatzimmern oder schläft gar ein paar Nächte am Strand.

Inselhüpfen in der Ägäis ist ein typisches Beispiel für dieses Abenteuer der alternativen Art oder auch monatelange Indienreisen etc.

Es kann aber auch sein, dass er durchaus auch seine Unterkunft oder gar noch weitere Reisehauptleistungen schon vorher von Deutschland aus bucht, sich aber sämtliche Bausteine der Reise selber auswählt und bündelt und dabei mit verschiedenen Unternehmen Mietverträge, Beherbergungsverträge und Beförderungsverträge abschließt.

Auch bei einer Individualreise kann eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Reiseabbruchversicherung hinzu gebucht werden, aber regelmäßig wird pro Reisebaustein eine eigene erforderlich sein.

Reisevertragsrecht findet auf die Individualreise keine Anwendung, sondern es werden gesonderte Beförderungs-, Beherbergungs- und Mietverträge und dergleichen mehr geschlossen, auf die dann die Normen der jeweiligen Verträge Anwendung finden.

Der größte Unterschied ist, dass es beim Scheitern einer Individualreise den Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht gibt, denn hier liegt das Gelingen des Urlaubes und das Erleben von Freude und Erholung in der eigenen Verantwortung. Dafür aber steht es dem Individualreisenden meistens frei, nur da zu bleiben, wo es ihm gefällt.

Andererseits gibt es den Ausgleichsanspruch nach der Flug/EU-Verordnung bei Flugannullierung oder Mitnahmeverweigerung nach neuerlicher Rechtsprechung nur bei reinen Luftbeförderungsverträgen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - X ZR 37/08).

Pauschalreisende müssen sich oft mit nur mickriger Reisepreisminderung abfinden, wenn sie mit einem anderen Flug als dem gebuchten befördert werden und mit erheblicher Verspätung abfliegen oder verfrüht zurückfliegen müssen.