Leistungsänderungsvorbehalt:

Der Reiseveranstalter behält sich in seinen AGB oft Änderungen des Vertrages und der einzelnen Leistungen seines Leistungspaketes vor.

Diese Klausel ist wirksam, sofern es sich nicht um Änderungen handelt, die die Reise erheblich verändern und für ihren vorgesehenen Zweck nahezu untauglich machen.

Weiter muss die Leistungsänderung bei Vertragsschluss unvorhersehbar gewesen und erst nachträglich zwingend nötig geworden sein und darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Reisende nach Erhalt der Änderungsmitteilung, wenn ihm keine vertragsgerechte Ersatzleistung angeboten wird, kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten.

Leistungsänderungsvorbehalte spielen auch bei reinen Luftbeförderungsverträgen eine große Rolle, vor allen Dingen seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 261 vom 11.02.2004, in der eine Flugannullierung oder Mitnahmeverweigerung trotz Buchung mit erheblichen Ausgleichszahlungen zu entschädigen ist. Hier sagen einige Fluggesellschaften neuerdings ca. eine Woche vor dem Flugtermin eine „Leistungsänderung“ an, nach der die Reisenden eine völlig andere Maschine nehmen sollen, zu anderen Zeiten, bis zu einem ganzen Tag später.

Nach Auffassung nicht nur von Rechtsanwältin Westerholt liegt darin eine Flugannullierung, was die Fluggesellschaften bestreiten, so dass auch dieser Punkt demnächst erst von EuGH entschieden werden muss.

Werden vom Reiseveranstalter erhebliche Änderungen und Mängel und/oder das Fehlen vieler wichtiger zugesicherter Eigenschaften mitgeteilt, so ist der Reisende jedoch mit einer Kündigung vor Reiseantritt besser beraten, da er dann auch noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, sofern er durch die Leistungsänderung Balkonurlaub im Regen statt Meeresbadeurlaub im sonnigen Süden oder Skiurlaub in den Bergen machen muss.

Entscheidet der Reisende sich dafür, die Reise trotz der Leistungsänderung anzutreten, so sollte er dem Veranstalter schriftlich mitteilen, dass er dieses nur unter Vorbehalt einer späteren Reisepreisminderung tut.