Reisevertragsparteien:

Der Vertrag wird zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter geschlossen.

Reisender ist immer der Anmeldende, der auch bei Stellung eines Ersatzreisenden unter Wahrnehmung der Vertragsübertragung neben dem für ihn in den Vertrag Eingetretenen Vertragspartei bleibt (§ 651 b BGB).

Bei Gruppenreisen gilt jedoch jeder weitere von Anmeldenden mit angemeldete Mitreisende als eigenständiger Vertragspartner des Veranstalters, haftet allein für seinen Anteil des Gesamtreisepreises und ist im Falle der Reisepreisminderung für seine Anteile alleine aktiv legitimiert, was bedeutet, dass er sie selbst einklagen muss, falls eine Abtretung nicht möglich ist.

Nur bei Kleinfamilienreisen mit Namensgleichheit von Eltern und Kindern schließt der Anmeldende allein den Gesamtvertrag und ist die alleinige Vertragspartei des Veranstalters.

Veranstalter ist der, der die Buchung bestätigt, den Reisepreis erhält und auf den der Sicherungsschein ausgestellt ist, meistens der, der die Reise auch ausgeschrieben und den Reisenden damit zum Vertragsschluss bewegt hat.

Nicht etwa das Reisebüro, das die Reise nur vermittelt und nur die Buchung als übernommenes Geschäft besorgt, das rechtlich nur der Reisemittler ist.

Bedeutung gewinnt die Frage, wer genau Vertragspartei des Reisevertrages ist, meistens nur und erst im Streitfall.

Denn nur der Reiseveranstalter haftet für Mängel der Reise und ist gewährleistungs- und schadensersatzpflichtig und somit auch der allein richtige Adressat für die Anspruchsanmeldung oder der richtige Beklagte in einem Reiserechtsprozess, und nur der Reisende im Sinne der §§ 651 a-m BGB muss den Reisepreis zahlen und ist befugt, seine Ansprüche anzumelden und Klagen zu führen.

Bei einer Gruppenreise reicht es zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn nur einer aus der Gruppe, z.B. nur der Anmelder, die Ansprüche aller Reisenden aus der Gruppe beim Veranstalter geltend macht, da er nur für seinen eigenen Reisepreisanteil aktiv legitimiert ist.

Die Ausschlussfrist ist auch dann nicht gewahrt, wenn die Minderung nur beim Reisemittler oder vor Ort beim Hotelier oder bei der Fluggesellschaft oder der Reederei geltend gemacht wird, denn diese sind nicht passiv legitimiert nach Reisevertragsrecht, nur der Reiseveranstalter.