Personen- und Gepäckschäden oder Gepäckverlust:
Der Luftfrachtführer haftet selbstverständlich für Personen- und Sachschäden, die der Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen an Leben, Körper, Gesundheit oder auch an seinen Sachen erleidet, sofern sie flugbetriebsbedingt entstanden sind. Nicht flugbetriebsbedingt sind z.B. fahrlässige oder deliktische Schäden, die ein Fluggast einem anderen Fluggast zufügt. Das Flugunternehmen haftet auch für Schäden am oder für den Verlust von aufgegebenem Gepäck. Die Haftung für Personen-, Sach- und Reisegepäckschäden tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Erfüllungsgehilfen alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Bei Personenschäden gehören zum zu ersetzenden Schaden der Unterhaltsschaden, die Bestattungskosten, die versuchten Heilungskosten und die Heilungskosten. Die Schäden sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntniserlangung anzuzeigen und verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Haftung ist gesetzlich auf Höchstbeträge begrenzt, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Diese betragen bei innerstaatlichen Flügen gem. §§ 44 bis 52 LuftVG bei Tötung und Verletzung 600.000,-- EURO und bei Gepäck 1.700,-- EURO und bei internationalen Flügen nach Art. 17 bis 22 WA bei Personenschäden 27.354,10 EURO pro Person und bei Beschädigung von Reisegepäck nur 27,35 EURO pro Kilogramm. Bei internationalen Flügen sieht das WA bei Personenschäden eine Schadensanzeige nicht vor, während bei einem Gepäckschaden oder -verlust eine Schadensmeldung binnen sieben Tagen zu erfolgen hat.
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