Sicherungsschein:

Nach einigen dramatischen Ereignissen mit Zahlungsunfähigkeit bei Reiseveranstaltern, deretwegen Reisende ihren meist weit im voraus zu entrichtenden Reisepreis ohne Gegenleistung verloren oder im Urlaubsort auf der Straße standen und ihnen auch noch der Rückflug verweigert wurde, weil der Reiseveranstalter weder die Unterkünfte noch die Flüge bezahlt hatte, hat der Gesetzgeber für Reiseverträge einen Insolvenzschutz vorgeschrieben.

Der Reiseveranstalter muss zur Sicherung der Rechte des Reisenden einen Sicherungsvertrag mit einem Garanten abschließen und dem Reisenden mit der Buchungsbestätigung einen Sicherungsschein als Nachweis hierüber unaufgefordert aushändigen.

Ohne Übergabe eines solchen Sicherungsscheins dürfen weder der Reisemittler noch der Reiseveranstalter Zahlungen vom Reisenden einnehmen, nicht einmal eine Anzahlung.

Da Reisebüros, mit denen der Reisende neben dem späteren Reisevertrag einen Reisevermittlungsvertrag abschließt, keinen Insolvenzschutz bieten, sollte der Reisende den Reisepreis möglichst immer direkt an seinen Reiseveranstalter überweisen, Zahlungen tunlichst nicht über das Reisebüro abwickeln.

Obacht: Der Sicherungsschein erfasst jedoch nicht die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Reisemangels oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.