Vertragsübertragung:
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt der Dritte in den Vertrag ein, so haften sowohl er als auch der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Der Reiseveranstalter kann nur dann widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Anforderungen der Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, z.B. wenn der Dritte das erforderliche Einreisevisum nicht hat oder den Belastungen der Reise nicht gewachsen ist.
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