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Ausschlussfristen:

Unter einer Ausschlussfrist ist eine Frist zu verstehen, innerhalb derer Ansprüche zu stellen sind, weil nach ihrem Ablauf der Anspruchsteller mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist, diese also durch seine Säumnis verwirkt hat.

Das Reisevertragsrecht sieht zu Lasten des Reisenden in § 651 g BGB zwei einzuhaltende Ausschlussfristen vor.

Die erste Frist ist die Monatsfrist, innerhalb derer der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende seine Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter angebracht haben muss. Es zählt der Tag des Zugangs des Schreibens beim Veranstalter, nicht das auf dem Brief notierte Datum und auch nicht der Tag der Briefabgabe bei der Post.

Nach Ablauf dieser Frist kann er seine Reisepreisminderung und seine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.

Unkenntnis von der Frist schützt hier in aller Regel nicht, denn diese ist gesetzlich vorgeschrieben und Gesetze wirken auch für und gegen den Mitbürger, der sie nicht kennt.

Diese Frist ist durch das neue Reisevertragsrecht aufgehoben worden, so dass bei Buchungen nach dem 01.07.2018 die Ansprüche auch später - aber innerhalb von zwei Jahren - angemeldet werden können.

Die zweite Ausschlussfrist ist die Verjährungsfrist, nach der eine Klage gegen den Reiseveranstalter innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende anhängig gemacht werden muss.

Da umstritten ist, ob Reiseveranstalter diese Frist wirksam verkürzen dürfen, was sie oft zu tun versuchen durch eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sollte der Reisende lieber nicht ohne triftigen Grund länger als ein Jahr mit der gerichtlichen Geltendmachung warten.