Ferienhausurlaub:
Auf Verträge mit nur einer einzigen Reiseleistung - z.B. die Vermietung eines Ferienhauses - findet das Reisevertragsrechts keine direkte Anwendung, weil dafür die Bündelung von mindestens zwei
Reisehauptleistungen
erforderlich ist.
Bei der Anmietung einer Ferienwohnung von Privatpersonen gibt es keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sondern es gilt das Mietrecht.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Reisevertragsrechts gilt leider auch für gewerbliche Ferienhausvermietungen nur noch das Mietrecht.
Weiter ist dann der Gerichtsstand dort, wo die Ferienwohnung liegt, und oft fremdes Recht anwendbar, so dass eine Reisepreisminderung kaum durchsetzbar ist.