Startseite
                  Home                    Datenschutz               Kontakt               Haftungsausschluss              Impressum                   Kosten               Vollmacht
 
   Zur Person

   Reiserecht
   Pauschalreise
   -  Buchung
   -  Rücktritt
   -  Reisemangel
   -  Mängelanzeige
   -  Kündigung
   -  Reisepreisminderung
   -  Frankfurter Tabelle
   -  Entschädigung wegen
       nutzlos aufgewendeter
       Urlaubszeit

   -  Anspruchsanmeldung
   -  Ausschlussfristen
   Flug / EU-Verordnung
   Schiff / Bahn / Bus
   Ferienhausurlaub
   Gastschulaufenthalt
   Rechtsstreit

Mängelanzeige:

Der Reisende verwirkt seine Minderungs- und Entschädigungsansprüche, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen (§ 651 d BGB).

Die ratio legis ist, dass dem Veranstalter Gelegenheit zur Schadensminderung durch Abhilfe, also durch Beseitigung des Mangels eingeräumt werden soll.

Dabei ist der Mangel unbedingt bei den örtlichen Vertretern seines Reiseveranstalters anzuzeigen, in der Regel bei der Reiseleitung oder bei dem, der in den Unterlagen telefonisch genannt ist.

Nur wenn keine Reiseleitung vor Ort ist – was bei Ferienhausvermietung oft der Fall ist – kann auch eine Anzeige beim Hotelier oder Vermieter reichen. Besser wäre in dem Fall aber, ein zusätzliches Fax mit Sendebericht an den Veranstalter in Deutschland zu schicken, da ein solches mehr Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

Sollte ein Fax nicht möglich sein, z.B. aus dem außereuropäischen Ausland, so kann dem Reisenden bei Fehlen eines Ansprechpartners vor Ort kein Verschulden daran zur Last gelegt werden, die Mängel nicht angezeigt zu haben.

Wichtig ist, den Mangel unverzüglich anzuzeigen, denn die Minderung tritt in aller Regel erst ab dem Tag der Mängelanzeige ein.

Wer die Mängel erst vor der Abreise anzeigt, weil er meint, es gehe darum, ein schriftliches Eingeständnis des Reiseleiters mit nach Hause zu nehmen, um dann Entschädigungsansprüche sicher durchsetzen zu können, könnte leer ausgehen.

Denn das Beanstandungsprotokoll beweist nur die Mängelanzeige und den Tag ihrer Erstattung, nicht die Mängel selbst, denn es gilt leider nicht als Eingeständnis oder als Bestätigung der notierten Mängel seitens des Reiseleiters.