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Gastschulaufenthalt:

Der Gastschulaufenthalt ist eine Pauschalreise schon deshalb, weil er mehr als eine Reisehauptleistung beinhaltet, nämlich in aller Regel die An- und Abreise ins Aufnahmeland, die Unterbringung und zudem die Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer geeigneten - durchschnittlichen - Gastfamilie und weiter die Voraussetzungen für seinen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland (§ 651l BGB).

Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit einem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat zum Gegenstand hat, gelten die weiteren Sondervorschriften des § 651 l BGB, bezogen auf den Rücktritt vor Reisebeginn und bezogen auf die Kündigung des Reisevertrages, die jederzeit möglich ist. Hier kann der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, außer der Reisende kann nach den §§ 651 e oder 651 j BGB kündigen.

Der Reisende - die Reisevertragspartei - ist bei dem Gastschulaufenthalt von Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter.