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Rücktritt:

Vor Reisebeginn kann jede der Reisevertragsparteien von der Reise zurücktreten.

Der Reiseveranstalter kann die Reise jedoch nur aus anerkannten, triftigen Rücktrittsgründen verändern oder absagen, die bei Vertragsabschluss noch nicht gegeben waren, die nicht treuwidrig von ihm herbeigeführt wurden und denen nicht abzuhelfen ist, und er muss hierbei Ersatz anbieten.

Auf der Seite des Reiseveranstalters ist der häufigste Rücktrittsgrund die Nichterreichung der Teilnehmerzahl, worauf er sich aber nur berufen kann, wenn er auf diese Möglichkeit bei der Buchung ausdrücklich hingewiesen hat, meist in der Reiseausschreibung.

Aus einem Rücktrittsrecht ergibt sich keine Rücktrittspflicht.
Daher kann sich der Reisende nicht darauf verlassen, dass die Gruppenreise bei Nichterreichung der Teilnehmerzahl vom Veranstalter abgesagt wird.

Rechtsanwältin Westerholt hat Paare erlebt, die eine typische Gruppenreise sogar als Studienreise gebucht hatten, und dann zu zweit von irgendwelchen nicht einmal englisch sprechenden Taxifahrern in fragwürdigen Vehikeln durch ein nicht europäisches Land kutschiert wurden.

Der Reisende kann kostenlos von der Reise zurücktreten aus triftigen, nachträglich eingetretenen Gründen, die aus der Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters stammen, wie z.B. bei einer erheblichen oder gar treuwidrigen Änderung der Leistung, sogar bei Leistungsänderungsvorbehalt.

Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden in der Zeit zwischen Buchung und Reisebeginn mit, dass der Reisepreis sich um mehr als 5 % erhöht oder dass es die zugesicherte Poolanlage und die Sportplätze und -hallen im gebuchten Hotel nicht gibt, weil diese sich noch im Bau befinden, so ist - sofern der Veranstalter nicht ein vertragsgerechtes Ersatzquartier anbietet - das Mindeste, was der Reisende für sich tun kann, ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag. Möglicherweise hat er aber auch ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages, die er durchaus auch vor Reiseantritt erklären kann.

Eine Verhinderung aus Krankheitsgründen gibt dem Reisenden kein Recht zum kostenlosen Rücktritt, denn diese Störung hat er selbst zu vertreten, so dass er hier zu einer kostenpflichtigen Stornierung greifen muss.

Es ist daher immer ratsam, auch eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, die eventuell anfallende Stornokosten übernimmt, was in der Regel schon bei der Buchung geschehen sollte.