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Flug / EU-Verordnung:

Über die Flugreise außerhalb einer Pauschalreise wird ein Luftbeförderungsvertrag geschlossen.

Dessen Rechtsgrundlagen sind bei der innerstaatlichen Luftbeförderung das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abänderbare Werkvertragsrecht der §§ 613 ff, die nach § 49 LuftVG zwingenden Haftungsnormen der §§ 44 ff LuftVG sowie die VO(EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.

Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung konkurrieren zusätzlich die deliktischen Vorschriften der §§ 823 ff BGB (§ 48 I LuftVG). Die Haftungsbeschränkungen des LuftVG gelten dann nicht.

Als internationale Luftbeförderung im Sinne des Warschauer Abkommens sind Flüge zu verstehen, bei denen entweder der Abflugs- oder der Bestimmungsort im Gebiet zweier Vertragsstaaten liegt oder bei denen eine Zwischenlandung auf dem Gebiet eines anderen Staates geplant ist, der nicht Vertragstaat zu sein braucht.

Bei der internationalen Luftbeförderung – außer den Flügen von und nach den USA - gelten bei Personen und Reisegepäck nach § 51 LuftVG das Warschauer Abkommen in den jeweiligen Fassungen durch das Haager Protokoll, die internationale Verbandsempfehlung der IATA-Bedingungen, soweit sie wirksam in den Beförderungsvertrag als AGB einbezogen sind und nicht gegen das WA oder gegen AGB-Kontrollvorschriften verstoßen, die BBB Überbuchung und die BBB für den internationalen Luftverkehr.

Personen- und Gepäckschäden oder Gepäckverlust werden ähnlich geregelt, sind aber bei internationalen Flügen mit wesentlich geringeren Höchstbeträgen bedacht als bei der innerstaatlichen Luftbeförderung.

Für die Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, gilt seit dem 11. Februar 2004 zudem noch die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

In Artikel 7 dieser Verordnung kann der Fluggast je nach der Entfernung des annullierten Fluges eine Ausgleichszahlung von 250,-- Euro bis 600,-- Euro von dem Luftfrachtführer verlangen.

Jedoch ist die Rechtslage noch nicht klar, da man sich noch nicht einig ist, wann genau von einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung auszugehen ist.

Der Europäische Gerichtshof wird noch eine Weile lang damit beschäftigt sein, hier für Klarheit zu sorgen. Bis dahin kann jeder kämpferische Fluggast mit guten eigenen Argumenten versuchen, sich die Ausgleichszahlung zu erstreiten, wobei die Hinzuziehung eines im Reiserecht versierten Rechtsanwaltes anzuraten ist.