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Reiserecht:

Am 01.07.2018 ist das neue Reisevertragsrecht in Kraft getreten.
Es gilt nur für Buchungen nach diesem Datum.
Wie alle Neuerungen bietet es für den Verbraucher/Reisenden sowohl Vorteile (z.B. ist die Anspruchsanmeldung nach Urlaubsende nicht mehr fristgebunden, und die Verjährungsfrist ist von nur einem Jahr auf zwei Jahre verlängert worden) als auch Nachteile ( z.B. gibt es keine analoge Anwendung des Reiserechts auf gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern mehr, die ab jetzt dem Mietrecht unterliegen, so dass der zusätzliche Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden leider entfällt).

Die genauen Folgen für die Pauschalreisenden werden sich erst in der Zukunft zeigen, durch die Praxis in der Rechtsprechung.

Mancher Traumurlaub verwandelt sich durch einen gravierenden Reisemangel oder eine oft endlose Reihe von kleineren Reisemängeln oder dadurch, dass zugesicherte Eigenschaften fehlen, in einen Albtraum.

Dennoch sollte der Reisende auf die fachkundige Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes nicht verzichten, denn es gibt viele Fallen und Stolpersteine für den Laien, der weder den für seine Rechte zuständige Reisevertragsparteien oder dessen Reiseleiter immer richtig zu ermitteln weiß, noch seine Pflicht zur Mängelanzeige gut genug kennt, noch seine Ansprüche ausreichend durch brauchbare Beweissicherung zu stützen versteht, der oft die Ausschlussfristen trotz schlauer Lektüre nicht richtig errechnen kann und der in der Forderungshöhe als Grundlage für einen schnellen und zufriedenstellenden Vergleich oder auch für einen Rechtsstreit häufig eher zu bescheiden ist.

Reiserecht umfasst eine Vielzahl von Rechtsgebieten, zu denen auch das Handelsrecht, das Mietrecht, das Gaststättenrecht und das Personenbeförderungsrecht und neuerdings auch EU-Richtlinien und EU-Verordnungen gehören, das Recht der Reisevermittlung und das Recht bei der Individualreise.

Eigentlicher Gegenstand ist jedoch das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a-m BGB). Es gilt bei allen mit einem deutschen Reiseveranstalter geschlossenen Verträgen.

Seit auch der EuGH (der Europäische Gerichtshof) ein Mitspracherecht hat, sind weitere Änderungen geschehen, einige Rechte der Reisenden verbessert und gefestigt worden aber auch neue Rechtsunsicherheiten entstanden, mit denen ein Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht jedoch auch im Hier und Jetzt bereits umzugehen verstehen muss.

Eine Selbstvertretung im Reiserecht ist auch dem nicht zu empfehlen, der meint, allein durch die vielen Internetseiten zum Thema Reiserecht hinlänglich informiert zu sein.