Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit:
Das Reiserecht sieht neben der Minderung auch noch eine Entschädigung wegen nutzlos vergeudeter Erholungsurlaubszeit vor, § 651 f II BGB, wenn die Reise erheblich minderwertig ist.
Nach der Rechtsprechung ist das bei einem Minderungsrecht ab 50 % der Fall.
Der Hintergrund für diesen Anspruch ist, dass hier auch die gesetzlich garantierte Erholung und Urlaubsfreude mit auf dem Spiel stehendes Schutzgut ist und der diesbezügliche Schadensersatz aus § 651 f II BGB als zusätzliche Entschädigung neben die Minderungsrechte tritt.
Dieser Schadensersatz wird entweder mit Tagespauschalen beziffert oder anhand des Nettoeinkommens des Reisenden berechnet, der, um schadlos gestellt zu werden, weiteren unbezahlten Urlaub in der Länge des verdorbenen nehmen und die Reise wiederholen müsste.
Diesen Schadensersatz gibt es nicht bei reiner Beförderungs- oder Beherbergungsleistung und bei keiner
Individualreise.