Schiff / Bahn / Bus:
Für eine Zug- oder Busfahrt oder eine Schiffspassage wird – außerhalb einer Pauschalreise – ebenfalls ein Beförderungsvertrag geschlossen, der die rechtzeitige und unbeschadete Erreichung des Fahrtziels von Person und Gepäck gegen Entrichtung des vereinbarten Fahrpreises beinhaltet.
Auch bei diesen Beförderungsverträgen ist es möglich, den Ersatz von Verspätungsschäden und selbstverständlich auch von betriebsbedingten Personenschäden geltend zu machen.
Es gelten die Regeln des Werkvertragsrechts und pro Fahrzeugtyp noch einige Spezialnormen wie beispielsweise die EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung), die Seepassagenhaftung Art.11,15 Anl. Zu § 664 HGB, die ebenfalls Haftungsbeschränkungen auf Höchstbeträge vorsieht.
Eine bei einem Reiseunternehmen gebuchte Kreuzfahrt ist allerdings eine Pauschalreise.
Ein Zugfahrt im Schlafwagen oder eine Schiffspassage in einer Schiffskabine gilt nicht als Pauschalreise.