Anspruchsanmeldung:
Der Reisende hat innerhalb von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Reiseende seine Ansprüche bei seinem Reiseveranstalter geltend zu machen, sein Begehren von Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ebenso wie von Reisepreisminderung deutlich zum Ausdruck zu bringen.
Die Ausschlussfrist gilt für Buchungen ab der 01.07.2018 nicht mehr, vgl. Ausschlussfrist.
Es reicht nicht, den Reisemangel ausführlich zu schildern und zu klagen und danach nur eine Stellungnahme zu erbitten.
Es reicht ebenfalls nicht, nur vorzutragen, dass der Urlaub mangelhaft war und dass man für die vor Ort angezeigten Mängel eine Reisepreisrückerstattung und/oder eine Entschädigung verlange.
Beides würde nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist genügen.
Wichtig ist, dem Reiseveranstalter zunächst alle Mängel so ausführlich und so substantiiert wie möglich schriftlich zu beschreiben und dann mit einer unmissverständlichen Entschädigungsforderung abzuschließen und eine Frist von einem Monat zu setzen.
Eine Bezifferung der Forderung dagegen ist nicht nötig und meistens wohl auch taktisch unklug. Die
Forderungshöhe
hängt von sehr vielen Umständen ab und sollte erst durch den mit der Weiterverfolgung der Sache beauftragten Rechtsanwalt festgelegt werden, falls der Reisende nicht ohnehin schon die Anspruchsanmeldung einem sachkundigen Anwalt überträgt.
Die Anspruchsanmeldung muss von sämtlichen Reiseteilnehmern geschrieben - bei nur einem Brief also in der Wir-Form - insbesondere von allen unterzeichnet werden.
Sie ist per Einschreiben/Rückschein mindestens 1 Woche vor Ablauf der Monatsfrist an den Veranstalter zu schicken, am besten vorab zusätzlich ihm zuzufaxen mit einer Sendebestätigung, und vorher muss eine Kopie davon für die eigenen Unterlagen angefertigt werden, denn die Anspruchsanmeldung samt Zugangsnachweis ist ein wichtiger urkundlicher Beweis und die Voraussetzung für den Erfolg auch einer späteren Klage.
Eine
Abtretung
von Ansprüchen kann, falls für einen Rechtsstreit geboten und erlaubt, auch noch nach der Anspruchsanmeldung erfolgen.