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Rechtsstreit:

Leider scheitern die Bemühungen um eine außergerichtliche Beilegung der Reisereklamation sehr häufig, weil der Reiseveranstalter keine ausreichende Entschädigung anbietet.
Besser gesagt, seine hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung, die oft sogar die vorgerichtlichen Verhandlungen selbst führt und über deren Weisungen sich der Veranstalter kaum hinwegsetzen kann.

In diesem Fall kann eine Weiterverfolgung nur eine bei dem zuständigen Zivilgericht einzureichende Klage sein – in bestimmten Fällen auch zunächst ein Mahnverfahren - mit der die dem Reisenden der Höhe nach vorschwebende Entschädigungsforderung gerichtlich geltend gemacht wird.

Örtlich zuständig ist meistens das Zivilgericht am Sitz des Veranstalters, da die Reiseunternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung unterbringen, denn der Heimvorteile sind dabei viele – über die Kosten und Mühen der Anreisen der Klägerseite zu Gerichtsverhandlungen an fernen Orten, die nicht immer in Gänze von den Rechtsschutzversicherungen übernommen werden, hinaus gehend.

Sachlich zuständig sind bei Forderungen unter 5.000,-- Euro die Amtsgerichte mit dem jeweiligen Landgericht als zweiter Instanz und bei höheren Forderungen die Landgerichte mit dem zuständigen Oberlandesgericht als zweiter Instanz.

Die Gerichte regen meistens dringend dazu an, einen Vergleich in von ihnen vorgeschlagener Höhe zu schließen, wobei sie schon eine richterliche Voreinschätzung bekanntgeben und diese oft auch stichpunktartig mit ins Protokoll diktieren.

Rechtsanwältin Westerholt lässt die Vergleichsvorschläge - sofern die gegnerischen Rechtsanwälte sie nicht strikt zurückweisen - immer mit Widerrufsvorbehalt und ausreichender Frist für einen Widerruf - durch einfache schriftliche Anzeige bei Gericht - protokollieren.

Zurück in Berlin bespricht sie dann das Für und Wider eines Widerrufs oder einer streitigen Verfahrensfortsetzung mit ihren Mandanten.
Sie übersendet ihnen dabei auch eine Kopie des Verhandlungsprotokolls mit einem ausführlichen schriftlichen Bericht von der Verhandlung und mit der Wiedergabe von dem, was der Richter mündlich noch zur Sache anmerkte, und rät dann entweder zum Widerruf oder zur Annahme des Vergleichs.

Der Mandant (Kläger) hat dann ausreichend Zeit, sich zu überlegen, ob er den Vergleich rechtskräftig werden lassen will mit dem Vorteil, dass die Angelegenheit dadurch relativ schnell beendet ist und er an seine Entschädigung kommt.
Oder ob er noch mehr Zeit und Mühen investieren will in die streitige Fortsetzung des Verfahrens mit der Aussicht, eine weit höhere Entschädigung als den Vergleichsbetrag durchzusetzen, wenn nicht in der I. Instanz so doch vielleicht in der II. Instanz.

Einschätzbar und voraussagbar ist im Reiserecht leider wenig, wie an anderer Stelle (unter Forderungshöhe) bereits geschildert wurde.

Ohne Vergleichsschluss muss in aller Regel eine Beweisaufnahme erfolgen, und erst nach deren Ende und nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seitens der beiden Anwälte spricht der Richter sein Urteil.

Gegen das Urteil kann, wenn der Kläger mit mehr als 600,-- Euro unterlegen ist, Berufung eingelegt werden.

Ohne Berufungseinlegung wird das Urteil zu einem rechtskräftigen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn der Veranstalter die vom Gericht festgesetzte Zahlung nicht freiwillig leistet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden von den Rechtsschutzversicherungen vollständig übernommen, sofern zuvor Deckungszusage auch für das Einklagen der Forderung eingeholt wurde, was Rechtsanwältin Westerholt als Serviceleistung übernimmt.

Mandanten, die nicht rechtsschutzversichert sind, klärt Rechtsanwältin Westerholt schriftlich über das jeweilige Prozesskostenrisiko und die Höhe der möglichen Kosten auf.