Reisepreisminderung:
Wenn eine Reise nicht von der Beschaffenheit ist, die sie dem Reisevertrag und der
Reiseausschreibung
nach haben soll, sondern stattdessen mit einem Reisemangel behaftet ist oder zugesicherte Eigenschaften vermissen lässt, kann der Reisende den Reisepreis mindern und vom Reiseveranstalter eine Rückerstattung eines Teils des investierten Reisepreises oder gar den Gesamtreisepreis zurückfordern (§ 651 d BGB).
Die Höhe der Minderung ist im Einzelfall zu ermitteln.
Hilfreich dabei kann die Frankfurter Tabelle sein, die das Landgericht Frankfurt, das sich mit einer Vielzahl von Reiserechtsfällen beschäftigt sah, zur eigenen Arbeitserleichterung ins Leben rief.
Sie ist jedoch unverbindlich und wird von vielen Gerichten nicht angewendet.
Die Minderung muss binnen 4 Wochen nach vertraglich vorgesehenem Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, hat mittels einer schriftlichen Anspruchsanmeldung zu erfolgen.
Die
Forderungshöhe
ist kaum zuverlässig zu ermitteln, sondern fast so etwas wie Geschmacksache, denn wie unterschiedlich Gerichte die Mängel im Einzelfall bewerten und sich dabei von den Vorgaben der Frankfurter Tabelle in beiden Richtungen oft erheblich absetzen, ist für mich nach 23 Jahren immer noch und immer wieder spannend und überraschend.
Anzustreben ist ohnehin die Beilegung mit einem
Vergleich,
für den eine solide Verhandlungsbasis vorgegeben werden sollte.